Unterhaltsverträge und die gemeinsame elterliche Sorge

Unterhaltsverträge und die gemeinsame elterliche Sorge

 

Für unverheiratete Eltern von Kindern, die nach dem 1. Juli 2014 geboren wurden, gibt es gegenüber vorher einige Änderungen.

 

Unterhaltsvertrag

Neu ist von Gesetzes wegen die Regelung des Unterhalts nicht mehr zwingend notwendig.

Wir empfehlen dies jedoch allen unverheirateten Eltern trotzdem zu regeln.
Dies aus folgenden Gründen:

  • Sollte es später zu einer Trennung kommen, ist die Obhut (wo lebt das Kind), der persönliche Verkehr (wie oft sieht der Elternteil wo das Kind nicht lebt das Kind) sowie die Unterhaltsbeiträge nicht geregelt und müssen durch die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) bzw. durch ein Gericht geregelt werden.
  • Fehlt ein von der KESB genehmigter Unterhaltsvertrag, kann der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem vom Kind getrenntlebenden Elternteil nicht durchgesetzt werden. In diesem Fall ist somit sowohl die Inkassohilfe wie auch die Alimentenbevorschussung für das Kind ausgeschlossen.
    Der betreuende Elternteil muss in diesem Fall vorerst allein für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Und wenn es in dieser Konfliktsituation – wie das häufig der Fall ist – nicht gelingt, innert nützlicher Frist einen Unterhaltsvertrag abzuschliessen und von der örtlich zuständigen KESB genehmigen zu lassen, bleibt nur noch die Erhebung einer Unterhaltsklage beim zuständigen Gericht sowie ein oft zeitraubender Unterhaltsprozess.

Den Unterhaltsvertrag können Sie selber erstellen. Es empfiehlt sich jedoch, sich hierbei durch eine Fachperson Unterstützen zu lassen.

 

Für die Regelung des Unterhaltsvertrages wenden Sie sich bitte an die KESB Münchwilen, 058 345 73 30.

Weiterführende Informationen

Detailinformationen über die neuen Gesetzestexte usw. finden Sie auf der Webseite der KOKES.
Die KOKES ist die Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz.

Gemeinsame elterliche Sorge

Bei unverheirateten Eltern tritt die gemeinsame elterliche Sorge nicht automatisch in Kraft. Diese müssen die Eltern beim zuständigen Zivilstandsamt beantragen wenn Sie dies möchten.
Auf Wunsch werden die Eltern durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Zusammenhang mit der gemeinsamen Elterlichen Sorge beraten. Im Bezirk Münchwilen ist dies die KESB Münchwilen zuständig.