Aufgaben
Wir begleiten, vertreten und unterstützen unsere Klientinnen und Klienten bei Geschäften im Alltag und fördern sie dabei in ihrer Selbstbestimmung. Der Umfang unserer Aufgaben ist so vielfältig wie das Leben selbst.
Beistandschaft
Eine Beistandschaft dient dazu, das Wohl und den Schutz einer hilfsbedürftigen Person sicherzustellen. Sie soll aber das Selbstbestimmungsrecht einer Person nur soweit einschränken, als dies vom Schutzgedanken her wirklich erforderlich ist. Dabei nimmt die KESB als auch die Beistandsperson unterschiedliche Aufgaben wahr, welche im Folgenden erläutert werden.
KESB: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Im Kanton Thurgau ist die KESB eine gerichtsähnliche Behörde. Sie schützt und kümmert sich um hilfsbedürftige Kinder und Erwachsene und entscheidet, wie diese im Alltag begleitet und unterstützt werden können. Jeder Entscheid wird von drei Fachpersonen gefällt, die über Erfahrung und Ausbildung beispielsweise im sozialen, psychologischen oder juristischen Bereich verfügen. Jeder Entscheid der KESB kann mittels Beschwerde von einem unabhängigen Gericht überprüft werden.
Beiständinnen und Beistände
Die Beiständinnen und Beistände setzen Massnahmen um, die durch die KESB angeordnet wurden. Sie begleiten und unterstützen hilfsbedürftige Kinder und Erwachsene. Je nach Situation beauftragt die KESB eine private Beistandsperson (insb. Angehörige), eine Fachbeistandsperson (z.B. eine Anwältin) oder eine Berufsbeistandsperson (führt hauptberuflich Beistandschaften). Berufsbeiständinnen und -beistände haben in der Regel eine Ausbildung im sozialen Bereich.
Rechtliche Grundlagen
- Zweck und Voraussetzungen einer Beistandschaft:
Art. 388 – 392 ZGB
- Begleitbeistandschaft:
Art. 393 ZGB
- Vertretungsbeistandschaft:
Art. 394 und 395 ZGB
- Mitwirkungsbeistandschaft:
Art. 396 ZGB
- umfassende Beistandschaft:
Art. 398 ZGB
- Beiständin oder Beistand / Führung und Ende der Beistandschaft:
Art. 400 – 425 ZGB
Bei der Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) geht es um eine niederschwellige Begleitung und hauptsächlich um die Beratung der betroffenen Person. Die betroffene Person handelt weiterhin selbständig. In der Praxis wird die Begleitbeistandschaft oftmals für Aufgabenbereiche der Personensorge, also z.B. für die Begleitung im Bereich Wohnen, Gesundheit oder Arbeit angeordnet.
Bei der Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 und Art. 395 ZGB) kann die Beiständin oder der Beistand als Vertretung für die betroffene Person handeln. Die betroffene Person muss sich dieses Vertretungshandeln anrechnen lassen. Die betroffene Person kann aber auch weiterhin selbst handeln, sofern ihre Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Bei einer eingeschränkten Handlungsfähigkeit kann die betroffene Person nicht mehr alle Geschäfte selbst erledigen, dies muss die Beiständin oder der Beistand übernehmen.
Sehr oft wird die Vertretungsbeistandschaft für die Aufgabenbereiche Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie für den Rechtsverkehr angeordnet. Damit ist die Beiständin oder der Beistand in der Lage, die finanziellen und administrativen Interessen der betroffenen Person zu wahren, indem sie anstelle der betroffenen Person handelt.
Bei der Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) dürfen gewisse Entscheidungen nur mit Zustimmung der Beiständin oder des Beistands getroffen werden. Die betroffene Person und die Beistandsperson müssen gemeinsam handeln. Die Mitwirkungsbeistandschaft kommt in der Praxis nur selten vor. Sie dient dazu, die betroffene Person vor sich selber zu schützen. Dies kann z.B. nötig sein, wenn die betroffene Person an einer bipolaren Störung leidet. Im Rahmen dieser Erkrankung kann es sein, dass jemand in einer manischen Phase Verträge abschliesst, welche nicht erfüllt werden können oder gegen die eigenen Interessen sind. Die Beiständin oder der Beistand verweigert dann die Zustimmung zum entsprechenden Vertrag und verhindert so, dass sich die betroffene Person selber schadet.
Wenn diese massgeschneiderten Möglichkeiten nicht ausreichen, um die Interessen der betroffenen Person sicherzustellen, kann eine umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) angeordnet werden. Sie ist dann nötig, wenn die betroffene Person in allen Lebensbereichen Unterstützung braucht und gegen ihre eigenen Interessen handelt. Dann muss die Beistandsperson fast alle Angelegenheiten erledigen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen. Diese Art der Beistandschaft ist selten nötig.
PriMa | Private Mandatsträgerinnen & Mandatsträger
Als Privatperson können Sie freiwillig als Beiständin oder Beistand wirken. Sie übernehmen vielseitige Aufgaben zugunsten von Menschen, die auf Unterstützung angewiesen sind und leisten auch einen aktiven und solidarischen Beitrag im System der sozialen Sicherheit. Oft werden diese Aufgaben von Angehörigen (Eltern, Nachkommen) übernommen.
Der RBBM ist es ein Anliegen, Sie als PriMa in Ihrer vielfältigen Aufgabe zu unterstützen.
Bei Fragen oder bei Interesse an der Tätigkeit als freiwillige Beistandsperson wenden Sie sich bitte an:
Monika Allenspach
Berufsbeiständin
monika.allenspach@rbbm.ch
+41 58 590 14 04
RBBM Haus Kienle
Regionale Berufsbeistandschaft Bezirk Münchwilen
RBBM Gemeindehaus
Regionale Berufsbeistandschaft Bezirk Münchwilen